I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Februar 2011.
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