LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.2011
L 11 AS 40/09
Normen:
SGB II (a.F.) § 11 Abs. 1 S. 2; SGB II § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 821/06

Alleinerziehungsmehrbedarf; Einkommen; Kindergeld; Kosten des Umgangsrechts; temporäre Bedarfsgemeinschaft

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 40/09

DRsp Nr. 2011/17962

Alleinerziehungsmehrbedarf; Einkommen; Kindergeld; Kosten des Umgangsrechts; temporäre Bedarfsgemeinschaft

1. Kein Alleinerziehungsmehrbedarf bei nur 40 %iger Betreuung des Kindes. 2. Anspruchsinhaber für zusätzliche Leistungen für die Lebenshaltung sind immer die Kinder, die zu dem hilfebedürftigen, sorgeberechtigten und umgangsberechtigten Elternteil reisen und dort für längere Zeit bleiben. 3. Zum Kindergeld als Einkommen des minderjährigen Kindes bei temporärer Bedarfsgemeinschaft.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Februar 2008 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II (a.F.) § 11 Abs. 1 S. 2; SGB II § 28 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), für den Zeitraum von November 2005 bis April 2006.