Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Februar 2008 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), für den Zeitraum von November 2005 bis April 2006.
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