Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.02.2012, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen personenbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Die 1953 geborene, verwitwete Klägerin ist seit dem 09.11.1995 bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigt. Zuletzt war sie bei der Dienststelle 786 CE SQ als Sekretärin/Übersetzerin tätig. Der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.
Die Klägerin war zuletzt in die Vergütungsgruppe C5/E eingruppiert und erhielt bei einer 19,25 Stunden-Woche monatlich 1.558,99 EUR brutto. Sie hat einen Grad der Behinderung von 70.
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