LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.04.2015
L 13 SB 91/13
Normen:
SGB IX § 69; VersMedV;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 296/10

Alkoholkrankheit; Grad der Behinderung; Psyche; Besserung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 91/13

DRsp Nr. 2015/10536

Alkoholkrankheit; Grad der Behinderung; Psyche; Besserung

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Februar 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2010 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 10. April 2013 verpflichtet, für den Zeitraum vom 2. September 2009 bis zum 30. November 2014 zugunsten des Klägers einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69; VersMedV;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).

Der im Jahre 1953 geborene Kläger ist alkoholkrank und leidet insbesondere auch an Erkrankungen der Wirbelsäule und der Psyche.