OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.08.2016
1 A 688/15
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -4; SVG § 55b;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 4957/12

Alimentationsprinzip des Dienstherrn bzgl. Ruhens der Versorgungsbezüge eines Beamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 1 A 688/15

DRsp Nr. 2016/14390

Alimentationsprinzip des Dienstherrn bzgl. Ruhens der Versorgungsbezüge eines Beamten

Der Dienstherr kann, wenn der an Versorgungs Statt empfangene Kapitalbetrag durch eine Ruhensregelung nach § 55b SVG bereits vollständig aufgezehrt ist, die von dem Betroffenen begehrte Rücknahme des Ruhensbescheides in aller Regel nicht mehr ermessensfehlerfrei ablehnen.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -4; SVG § 55b;

Gründe