BAG - Urteil vom 27.02.2019
10 AZR 74/18
Normen:
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) Art. 1 Nr. 4 Buchst. c; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 (MTV) § 11 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 (MTV) § 11 Abs. 2; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 (MTV) § 11 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 (MTV) § 11 Abs. 4; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 (MTV) § 11 Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 315
AuR 2019, 339
BB 2019, 1459
EzA-SD 2019, 15
NZA 2019, 800
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 253/17
ArbG Chemnitz, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2369/16

Akzessorietät zwischen tariflichen Jubiläumszuwendungen und den SteuerfreibeträgenJubiläumszuwendung als mitbestimmungspflichtiges Arbeitsentgelt unter dem rechtlichen Aspekt der LohngerechtigkeitRegelungsbefugnis der Betriebsparteien zu einem teilweise tariflich geregelten Gegenstand

BAG, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 74/18

DRsp Nr. 2019/7667

Akzessorietät zwischen tariflichen Jubiläumszuwendungen und den Steuerfreibeträgen Jubiläumszuwendung als mitbestimmungspflichtiges Arbeitsentgelt unter dem rechtlichen Aspekt der Lohngerechtigkeit Regelungsbefugnis der Betriebsparteien zu einem teilweise tariflich geregelten Gegenstand

Orientierungssätze: 1. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV verändern sich die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV geregelten Jubiläumszuwendungen unmittelbar proportional zu den jeweiligen Steuerfreibeträgen. 2. Entfallen die Freibeträge, können die Betriebsparteien nach § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV nur die Höhe der Jubiläumszuwendungen durch Betriebsvereinbarung regeln, nicht auch die Anspruchsvoraussetzungen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 253/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) Art. 1 Nr. 4 Buchst. c; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 (MTV) § 11 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 (MTV) § 11 Abs. 2; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 (MTV) § 11 Abs. 3;