LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2008
L 11 KA 16/08
Normen:
SGB X § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Duisburg 19. Kammer - S 19 KA 3/05- 20.11.2007,

Akteneinsicht durch Beteiligte, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, Entziehung der Zulassung wegen Abrechnungsmanipulation

LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.05.2008 - Aktenzeichen L 11 KA 16/08

DRsp Nr. 2009/5055

Akteneinsicht durch Beteiligte, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, Entziehung der Zulassung wegen Abrechnungsmanipulation

1. Die das Verfahren betreffenden Akten nach § 25 Abs. 1 SGB X sind die Gesamtheit der Schriftstücke, die die Behörde für das jeweilige konkrete Verfahren anfertigt oder beigezogen hat. Dabei hängt der Rechtsanspruch auf Akteneinsicht davon ab, dass die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen notwendig ist. 2. Lediglich eine Disziplinarmaßnahme reicht nicht aus, wenn sich Abrechnungsmanipulationen über zwei Jahre erstreckten und zu einem Schaden erheblichen Ausmaßes geführt haben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 6;
Vorinstanz: SG Duisburg 19. Kammer - S 19 KA 3/05- 20.11.2007,