Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Februar 2011, Az.
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über eine Versetzung.
Die Beklagte betreibt ein Berufsausbildungswerk mit mehreren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet. Der Geschäftsstelle GS21 in Saarbrücken sind die Betriebsstätten in Ruppach-Goldhausen und in Saarbrücken zugeordnet. Der Kläger (geb. am 27.04.1965, verheiratet) ist seit dem 01.05.1996 bei der Beklagten als Ausbilder für Tischler zu einem Bruttomonatsentgelt von € 3.207,03 beschäftigt. Er wurde bisher in Ruppach-Goldhausen eingesetzt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag (Bl. 18/19 d.A) ist u.a. folgendes geregelt:
"§ 2 Art und Umfang der Tätigkeit
(1) ...
(2) Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit in
Ruppach-Goldhausen.
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