LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2011
10 SaGa 7/11
Normen:
BGB § 305; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; GewO § 106; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 7/11

AGB-Kontrolle; Verfügung, einstweilige; Versetzung; Versetzungsklausel - Einstweilige Verfügung gegen Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 10 SaGa 7/11

DRsp Nr. 2011/12641

AGB-Kontrolle; Verfügung, einstweilige; Versetzung; Versetzungsklausel - Einstweilige Verfügung gegen Versetzung

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Februar 2011, Az. 4 Ga 7/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; GewO § 106; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über eine Versetzung.

Die Beklagte betreibt ein Berufsausbildungswerk mit mehreren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet. Der Geschäftsstelle GS21 in Saarbrücken sind die Betriebsstätten in Ruppach-Goldhausen und in Saarbrücken zugeordnet. Der Kläger (geb. am 27.04.1965, verheiratet) ist seit dem 01.05.1996 bei der Beklagten als Ausbilder für Tischler zu einem Bruttomonatsentgelt von € 3.207,03 beschäftigt. Er wurde bisher in Ruppach-Goldhausen eingesetzt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag (Bl. 18/19 d.A) ist u.a. folgendes geregelt:

"§ 2 Art und Umfang der Tätigkeit

(1) ...

(2) Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit in

Ruppach-Goldhausen.