LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2012
2 Sa 1/12
Normen:
BGB § 13; BGB § 14 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 516/11

AGB-Kontrolle; Unangemessene Benachteiligung; Fortbildungskosten; Rückzahlung von Kosten zum Erwerb des Führerscheins

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1/12

DRsp Nr. 2012/11329

AGB-Kontrolle; Unangemessene Benachteiligung; Fortbildungskosten; Rückzahlung von Kosten zum Erwerb des Führerscheins

1. Klauseln in Arbeitsverträgen unterliegen der AGB-Kontrolle, wenn der Arbeitgeber die Verträge verfasst hat und sie in einer Mehrzahl von Fällen verwendet; er ist in diesen Fällen Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), der Arbeitnehmer ist Verbraucher (§ 13 BGB). 2. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich bei den Vereinbarungen um frei ausgehandelte, d. h. nicht von ihm als Verwender gestellte Bedingungen handelt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.11.2011 - 4 Ca 516/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 14 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger, ehemaliger Arbeitgeber des Beklagten, verlangt von diesem Rückzahlung von Fortbildungskosten für den Erwerb eines Führerscheins für die Klasse C/CE. Am 04.01.2010 haben die Parteien eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:

"Aus dringenden betrieblichen Erfordernissen verpflichtet sich Herr C. zum schnellstmöglichen Erwerb des Führerscheins der Klassen C/CE.

Die Firma G. übernimmt die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme.