LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2016
8 Sa 528/15
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611;
Fundstellen:
DStR 2016, 13
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1004/15

AGB Kontrolle; Anspruch; Ausschlussfristen; Bezugnahme; Entstehung; Gehaltstarifvertrag, dynamischer; Geltendmachung, rechtzeitige; Transparenzgebot, widersprüchliches; Arbeitsvertraglicher Anspruch auf Weitergabe von Tariflohnerhöhungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 528/15

DRsp Nr. 2016/16986

AGB Kontrolle; Anspruch; Ausschlussfristen; Bezugnahme; Entstehung; Gehaltstarifvertrag, dynamischer; Geltendmachung, rechtzeitige; Transparenzgebot, widersprüchliches; Arbeitsvertraglicher Anspruch auf Weitergabe von Tariflohnerhöhungen

1. Wird in einem Formulararbeitsvertrag auf die Vorschriften eines Lohn /Gehaltstarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen und gleichzeitig zukunftsbezogen die Beendigung der dynamischen Anwendung tarflicher Entgeltbestimmungen für den Fall des Wegfalls der Tarifbindung des Arbeitgebers geregelt, steht dem Anspruch des Arbeitnehmers auf tarifdynamische Gehaltsentwicklung nicht entgegen, dass der Arbeitgeber bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht tarifgebunden war.2. Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen müssen so formuliert sein, dass der Gläubiger bei Vertragsabschluss erkennen kann, welche Rechtsfolge im Fall der Versäumung der Frist eintreten kann und was er zu tun hat, um diese Rechsfolge zu verhindern. Dies setzt eine widerspruchsfreie Formulierung im Arbeitsvertrag voraus.