BAG - Urteil vom 11.04.2006
9 AZR 557/05
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1, 2 § 307 Abs. 1 S. 1, 2 § 308 Nr. 4 § 315 Abs. 3 S. 1 § 310 Abs. 4 ; BetrVG § 118 Abs. 1 § 99 Abs. 1 S. 1 § 95 Abs. 3 ; GewO § 106 S. 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) § 2 ; BRRG § 123a ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 307 BGB
AuA 2006, 750
AuR 2006, 410
BAGE 118, 22
BB 2006, 2195
DB 2007, 289
MDR 2007, 223
NJW 2006, 3303
NZA 2006, 1149
ZIP 2007, 443
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 119/05
ArbG Neubrandenburg, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1541/04

AGB-Inhaltskontrolle; Versetzung; Versetzungsklausel

BAG, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 557/05

DRsp Nr. 2006/24438

AGB-Inhaltskontrolle; Versetzung; Versetzungsklausel

»1. § 308 Nr. 4 BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden; denn die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen betreffen demgegenüber die Arbeitsleistung als die dem Verwender geschuldete Gegenleistung. 2. Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteilung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind.«

Orientierungssätze: 1. Eine "Versetzungsklausel" in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, nach der sich der Arbeitgeber "unter Wahrung der Interessen des Redakteurs" die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes vorbehält, berechtigt den Arbeitgeber zur Übertragung eines anderen Ressorts. Das kann auch den Wechsel von einer Hauptredaktion zu einer Lokalredaktion umfassen.