LSG Bayern - Urteil vom 21.10.2015
L 12 KA 65/15
Normen:
SGB V § 103 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2; SGG § 70; Ärzte-ZV § 16b Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 17/14

Ärztliche Teilzulassungen und Genehmigungen zur BeschäftigungBeteiligtenfähigkeit eines Medizinischen VersorgungszentrumsEigene Rechtspersönlichkeit

LSG Bayern, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 65/15

DRsp Nr. 2015/20695

Ärztliche Teilzulassungen und Genehmigungen zur Beschäftigung Beteiligtenfähigkeit eines Medizinischen Versorgungszentrums Eigene Rechtspersönlichkeit

1. Das MVZ als solches ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. 2. Das MVZ selbst ist damit lediglich eine organisatorische und bauliche Einheit, die in verschiedenen rechtlichen Konstellationen betrieben werden kann, es ist aber nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. 3. Medizinische Versorgungszentren stellen keine neue Organisationsform im Sinne einer Rechtsform sui generis dar, unter der medizinische Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Rechtsverkehr teilnehmen können, sondern müssen sich einer der bereits vorhandenen Rechtsformen bedienen, um im Rechtsverkehr aufzutreten. 4. Nur wenn sich das MVZ einer Organisationsform bedient, die § 70 SGG zugeordnet werden kann, ist es beteiligtenfähig.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. April 2015, S 1 KA 17/14, wird verworfen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8), 11) und 12) zu tragen. Die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III.