LAG Köln - Urteil vom 12.01.2022
3 Sa 540/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; GewO § 106 Abs. 1; IfSG § 28 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 684/21

Änderungsvertrag im BEM-GesprächKeine Pflicht zur Schaffung eines neuen leidensgerechten Arbeitsplatzes im Home-OfficeSchwerbehinderung und Tätigkeit im Home-Office

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 540/21

DRsp Nr. 2022/6198

Änderungsvertrag im BEM-Gespräch Keine Pflicht zur Schaffung eines neuen leidensgerechten Arbeitsplatzes im Home-Office Schwerbehinderung und Tätigkeit im Home-Office

Leidensgerechte Beschäftigung im Homeoffice - Einzelfall

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.07.2021 - 5 Ca 684/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; GewO § 106 Abs. 1; IfSG § 28 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine leidensgerechte Beschäftigung der Klägerin.

Die Beklagte betreibt eine Augenklinik in B sowie 12 weitere medizinische Versorgungszentren. Die Klägerin ist bei der Beklagten als medizinische Fachangestellte mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Arbeitsvertraglich vereinbarter Einsatzort der Klägerin ist die Zweigpraxis in Ba sowie die angeschlossene Praxis in A , in der sie zuletzt jeweils einen Tag pro Woche tätig war. Im übrigen ist die Klägerin nach § 1 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.02.2018 verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere ihr zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, wobei eine Gehaltsminderung hiermit nicht verbunden sein darf.

1. 2. - - - - -