LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2011
7 Sa 752/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 647/09

Änderungsvereinbarung mit Verzicht auf tarifliche Sonderzahlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 752/10

DRsp Nr. 2011/7727

Änderungsvereinbarung mit Verzicht auf tarifliche Sonderzahlung

1. Die Formulierung einer Änderungsvereinbarung, nach der ein etwa früher bestehender Anspruch auf Sonderzahlungen mit sofortiger Wirkung entfällt und lediglich für das laufende Jahr ein anteiliger Anspruch auf 30% des im Vorjahr gezahlten Weihnachtsgeldes und auf 75% des früheren Urlaubsgeldes begründet wird und darüber hinaus aus dieser einmaligen Zahlung im Jahre kein Anspruch für zukünftige Zahlungen abgeleitet werden kann, ist in sich klar und schlüssig und nicht widersprüchlich und enthält insbesondere keinen unzulässigen Änderungsvorbehalt zu Gunsten der Arbeitgeberin. 2. Die Arbeitnehmerin verzichtet mit einer Änderungsvereinbarung zu Sonderzahlungen nicht in unangemessener Weise auf vertragliche Ansprüche, wenn dem ein Verzicht der Arbeitgeberin auf betriebsbedingte Kündigungen für die Dauer von zwei vollen Jahren als kompensatorische Gegenleistung gegenübersteht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. März 2010 - 6 Ca 647/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).