LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2008
8 Sa 749/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 753/07

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 749/07

DRsp Nr. 2008/22062

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin ist seit dem 15.06.1981 bei der Beklagten, die Drogeriemärkte betreibt, in deren Verkaufsstelle in C-Stadt als Verkaufsstellenverwalterin beschäftigt. Ihre vertragsgemäße Arbeitszeit belief sich zuletzt auf 37,5 Stunden pro Woche bei einer Bruttomonatsvergütung von 2.614,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Der Aufgabenbereich der Klägerin umfasst u. a. das Kassieren an einer der beiden in der Verkaufsstelle vorhandenen Kassen und die Durchführung der Kassenabrechnungen. Darüber hinaus obliegt ihr als Verkaufsstellenverwalterin die Aufgabe, die Arbeit in der Verkaufsstelle einzuteilen, die Vollständigkeit des Warensortiments zu überwachen, ggf. Kassenbelege abzuzeichnen, den Wareneingang zu überwachen und zu kontrollieren, die Verkaufsstelle zu öffnen und zu schließen sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Kundengelder an die Beklagte weitergeleitet werden. Letztlich gehört auch das Einräumen von Waren zum Aufgabenbereich der Klägerin.