LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2005
8 Sa 1756/04
Normen:
KSchG § 2 ; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; AÜG § 9 Nr. 2, 10 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 313
AuA 2005, 369
AuR 2005, 235
BB 2005, 1060
DB 2005, 1116
LAGReport 2005, 186
ZIP 2005, 826
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 355/04

Änderungskündigung zur Anwendung tariflicher Vorschriften bei Arbeitnehmerüberlassung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1756/04

DRsp Nr. 2005/6260

Änderungskündigung zur Anwendung tariflicher Vorschriften bei Arbeitnehmerüberlassung

»Beabsichtigt der Arbeitgeber, nachdem er einem Arbeitgeberverband beigetreten ist, die Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwenden, damit der Arbeitnehmer nicht die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann, so kann er dies - gegen den Willen des Arbeitnehmers - nur per Änderungskündigung, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung unterliegt. Auch wenn fast alle Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbart haben, kann sich der Arbeitgeber deshalb auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wenig berufen wie auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage".«

Normenkette:

KSchG § 2 ; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; AÜG § 9 Nr. 2, 10 ;

Tatbestand: