LAG Köln - Urteil vom 25.01.2002
11 Sa 1109/01
Normen:
KSchG § 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 315, BGB § 612 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3309/00

Änderungskündigung; Widerruf der Vorbehaltsannahme; Arbeitsverweigerung; Kündigung; fristlos; Direktionsrecht; billiges Ermessen; Versetzung; Spielhallenaufsicht; Arbeitsort; Maßregelung

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 1109/01

DRsp Nr. 2002/15397

Änderungskündigung; Widerruf der Vorbehaltsannahme; Arbeitsverweigerung; Kündigung; fristlos; Direktionsrecht; billiges Ermessen; Versetzung; Spielhallenaufsicht; Arbeitsort; Maßregelung

»1. Die Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung ist einseitig nicht zurücknehmbar und begründet die Pflicht, bis zum Abschluss eines über ihre Wirksamkeit geführten Rechtsstreits zu den geänderten Bedingungen zu arbeiten.2. Zur "Beharrlichkeit" einer Arbeitsverweigerung.3. Zum "billigen Ermessen" bei der Ausübung des Direktionsrechts zum Zwecke der Versetzung an einen anderen Arbeitsort.4. Zum Begriff der Maßregelung«

Normenkette:

KSchG § 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 315, BGB § 612 b ;

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)