»1. Die Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung ist einseitig nicht zurücknehmbar und begründet die Pflicht, bis zum Abschluss eines über ihre Wirksamkeit geführten Rechtsstreits zu den geänderten Bedingungen zu arbeiten.2. Zur "Beharrlichkeit" einer Arbeitsverweigerung.3. Zum "billigen Ermessen" bei der Ausübung des Direktionsrechts zum Zwecke der Versetzung an einen anderen Arbeitsort.4. Zum Begriff der Maßregelung«