LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.07.2017
11 SaGa 605/17
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 8; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ga 4562/17

Änderungskündigung und ProzessbeschäftigungUnbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit bei Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 11 SaGa 605/17

DRsp Nr. 2017/17255

Änderungskündigung und Prozessbeschäftigung Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit bei Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt

1. Während des Änderungsschutzverfahrens ist der Arbeitnehmer im Falle der Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt zunächst verpflichtet, zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. Das gilt nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Rechtskraft einer der Änderungsschutzklage stattgebenden Entscheidung. 2. Mit der Vorbehaltsannahme gemäß § 2 KSchG kommt ein Vertrag zu den geänderten Bedingungen zustande, der nach § 8 KSchG erst nach rechtskräftigem Obsiegen des Arbeitnehmers rückwirkend aufgelöst wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. April 2017 - 63 Ca 4562/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

KSchG § 2; KSchG § 8; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte berechtigt ist dem Kläger einen Arbeitsplatz in Hamburg zuzuweisen.