LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.2000
11 Sa 541/00
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 2 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 17.05.1979 i.d.F. vom 18.03.1996 § 17 Ziffer 14 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 15.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8/00

Änderungskündigung: Reduzierung von Akkord- auf Zeitlohn - Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 541/00

DRsp Nr. 2002/3644

Änderungskündigung: Reduzierung von Akkord- auf Zeitlohn - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Zahlt der Arbeitgeber an Arbeitnehmer, die früher Akkordarbeiten verrichtet haben, jahrelang (hier: ca. 5 Jahre) den durchschnittlichen Akkordlohn, obwohl gar keine akkordfähigen Arbeiten (mehr) angefallen sind, kann Rechtsgrundlage hierfür nicht § 17 Ziff 14 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 17.05.1979 i.d.F. vom 18.03.1996, der voraussetzt, daß überhaupt noch Akkordarbeiten anfallen können, sondern nur eine betriebliche Übung sein. 2. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz den durchschnittlichen Akkordlohn dem niedrigeren Zeitlohn der Arbeitnehmer anzupassen, die nie Akkordlohnarbeiten verrichtet haben (im Anschluss an BAG AP Nr. 53 zu § 2 KSchG 1969 - DRsp-ROM Nr. 2000/12 -).

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 2 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 17.05.1979 i.d.F. vom 18.03.1996 § 17 Ziffer 14 ; TVG § 1 ;

Tatbestand