Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht seit dem 01.12.1980. Nach § 1 des "Arbeitsvertrages Außertarifliche Angestellte" vom 22.11.2001 (Bl. 5 ff. d.A.) wurde der Kläger "im außertariflichen Arbeitsverhältnis" als Projektplaner weiterbeschäftigt (zu den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den "Arbeitsvertrag außertarifliche Angestellte" vom 22.11.2001 und die "Änderung zum Anstellungsvertrag" vom 12.07.2004, Bl. 10 d. A. Bezug genommen).
Die Wochenarbeitszeit des Klägers betrug zuletzt 40 Wochenstunden mit einer Bruttomonatsvergütung von EUR 5.850,00 zzgl. einer variablen Vergütung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie und Mitglied des Arbeitgeberverbandes. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall.
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