LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.1998
3 Sa 1953/97
Normen:
KSchG § 2, KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 534
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3269/97

Änderungskündigung: dingendes betriebliches Bedürfnis - Minimierung der Lohnkosten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 1953/97

DRsp Nr. 2002/8375

Änderungskündigung: dingendes betriebliches Bedürfnis - Minimierung der Lohnkosten

1. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung das Änderungsangebot daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. 2. Die Unrentabilität des Betriebes kann ohne weitere Rationalisierungsmaßnahmen ein Grund für eine betriebsbedingte Änderungskündigung sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und soll. 3. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen erweist sich mithin dann als sozial gerechtfertigt, wenn hierfür ein dringendes betriebliches Bedürfnis besteht und die neuen Arbeitsbedingungen für den Beschäftigten zumutbar sind.

Normenkette:

KSchG § 2, KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand