Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
Der am X.X. 1951 geborene verheiratete Kläger (zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig) war bei der Beklagten seit dem 01. September 1988 als Sachbearbeiter Kurierabfertigung beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug im Juni 2004 3.489,27 EUR. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27. August 1985, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Blatt 79/80 d.A.) verwiesen wird, heißt es u. a.:
"Der Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (
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