BSG - Urteil vom 31.08.2005
B 6 KA 35/04 R
Normen:
EBM-Ä Kap O, Nr. 3454, Nr. 3456; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 2 § 87 Abs. 3 § 87 Abs. 4 § 87 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 385
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 225/00

Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, Vergütung von Laborgrundpauschalen

BSG, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 35/04 R

DRsp Nr. 2006/11282

Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, Vergütung von Laborgrundpauschalen

1. Bestimmungen des EBM-Ä können durch Beschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses inhaltlich nicht geändert werden. 2. Eine Differenzierung nach der Leistungserbringung durch zugelassene oder ermächtigte Ärzte erfolgt bei der Vergütung mit den Laborgrundpauschalen Nr 3454 und 3456 EBM-Ä nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Kap O, Nr. 3454, Nr. 3456; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 2 § 87 Abs. 3 § 87 Abs. 4 § 87 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Vergütung von Laborleistungen.

Der Kläger ist Arzt für Laboratoriumsmedizin und leitender Arzt der Abteilung für Laboratoriumsdiagnostik im Kreiskrankenhaus L . Er ist ermächtigt, bestimmte Laborleistungen auf Überweisung von niedergelassenen Laborärzten und anderen ermächtigten Ärzten der Krankenhäuser im M Kreis zu erbringen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) vergütete ihm in den Quartalen I und II/2000 sowie III/2002 und IV/2002 für jeden Überweisungsfall mit Auftragsleistungen des Kapitels O des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) eine Laborgrundpauschale gemäß Nr 3456 EBM-Ä.