BSG - Urteil vom 31.08.2005
B 6 KA 34/04 R
Normen:
EBM-Ä Kap O, Nr. 3454, Nr. 3456; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 2 § 87 Abs. 3 § 87 Abs. 4 § 87 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 94/02

Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, Vergütung von Laborgrundpauschalen

BSG, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 34/04 R

DRsp Nr. 2006/11281

Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, Vergütung von Laborgrundpauschalen

1. Bestimmungen des EBM-Ä können durch Beschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses inhaltlich nicht geändert werden. 2. Eine Differenzierung nach der Leistungserbringung durch zugelassene oder ermächtigte Ärzte erfolgt bei der Vergütung mit den Laborgrundpauschalen Nr 3454 und 3456 EBM-Ä nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Kap O, Nr. 3454, Nr. 3456; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 2 § 87 Abs. 3 § 87 Abs. 4 § 87 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Vergütung von Laborleistungen.

Der Kläger ist Arzt für Laboratoriumsmedizin und leitet das Institut für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin am Klinikum M . Er ist ermächtigt, bestimmte Laborleistungen auf Überweisung von niedergelassenen Vertragsärzten (insbesondere Zytologie) und weitere Leistungen auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten der Krankenhäuser des Klinikums M und der Kurklinik B zu erbringen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) vergütete ihm in den Quartalen III/1999 bis III/2000 für jeden Überweisungsfall mit Auftragsleistungen des Kapitels O des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) eine Laborgrundpauschale gemäß Nr 3456 EBM-Ä.