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Die Beteiligten streiten um die Vergütung von Laborleistungen.
Der Kläger ist Arzt für Laboratoriumsmedizin und leitet das Institut für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin am Klinikum M . Er ist ermächtigt, bestimmte Laborleistungen auf Überweisung von niedergelassenen Vertragsärzten (insbesondere Zytologie) und weitere Leistungen auf Überweisung von anderen ermächtigten Ärzten der Krankenhäuser des Klinikums M und der Kurklinik B zu erbringen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) vergütete ihm in den Quartalen III/1999 bis III/2000 für jeden Überweisungsfall mit Auftragsleistungen des Kapitels O des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) eine Laborgrundpauschale gemäß Nr 3456 EBM-Ä.
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