Der Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 23. März 2009, Az.: L 8 SO 36/09 B ER, wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 281.- Euro pro Monat nur für den Zeitraum bis zum 31.05.2009 besteht.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 23. März 2009 in dem Eilverfahren L 8 SO 36/09 B ER Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10.06.2009 beantragte der Antragsteller (und Antragsgegner des Eilverfahrens) die Abänderung des genannten Beschlusses. Vorgelegt wurden Schreiben über einen Umzug der Antragsgegnerin (und Antragstellerin des Eilverfahrens) nach P., Landkreis F., am 01.06.2009 und ein entsprechender, beim Landratsamt F. gestellter Sozialhilfeantrag für den Zeitraum ab Juni 2009. Die Antragsgegnerin wurde zum Abänderungsantrag angehört. Eine Stellungnahme ging innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht ein.
Dem Abänderungsantrag des Antragstellers war stattzugeben.
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