LSG Bayern - Beschluss vom 16.07.2009
L 8 SO 85/09 B ER
Normen:
SGB XII § 98 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 2/09 ER

Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren durch das Gericht der Hauptsache in Vornahmesachen

LSG Bayern, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 85/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26703

Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren durch das Gericht der Hauptsache in Vornahmesachen

§ 86b Abs. 1 S. 4 SGG ist auch für Vornahmesachen anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 23. März 2009, Az.: L 8 SO 36/09 B ER, wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 281.- Euro pro Monat nur für den Zeitraum bis zum 31.05.2009 besteht.

Normenkette:

SGB XII § 98 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 4;

Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 23. März 2009 in dem Eilverfahren L 8 SO 36/09 B ER Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.06.2009 beantragte der Antragsteller (und Antragsgegner des Eilverfahrens) die Abänderung des genannten Beschlusses. Vorgelegt wurden Schreiben über einen Umzug der Antragsgegnerin (und Antragstellerin des Eilverfahrens) nach P., Landkreis F., am 01.06.2009 und ein entsprechender, beim Landratsamt F. gestellter Sozialhilfeantrag für den Zeitraum ab Juni 2009. Die Antragsgegnerin wurde zum Abänderungsantrag angehört. Eine Stellungnahme ging innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht ein.

Dem Abänderungsantrag des Antragstellers war stattzugeben.