BSG - Urteil vom 23.02.2005
B 6 KA 45/03 R
Normen:
SGG § 86 § 96 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 6 KA 105/00 - 21.01.2003,
SG Kiel, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 21/98

Änderung, Ersetzung oder Modifikation des Quartalshonorarbescheides

BSG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 45/03 R

DRsp Nr. 2005/10259

Änderung, Ersetzung oder Modifikation des Quartalshonorarbescheides

Wenn zusätzlich zum Quartalshonorarbescheid ein weiterer Bescheid eine Mehrvergütung gemäß einer Modellvereinbarung gewährt, so ist eine Änderung, Ersetzung oder Modifizierung des Quartalshonorarbescheides iS. der § 86, § 96 Abs. 1 SGG nicht gegeben. Nicht in Betracht kommt auch eine "entsprechende" Anwendung der § 86, § 96 Abs. 1 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 86 § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Das Verfahren, in dem es um höheres Honorar geht, betrifft vorrangig die Frage der (Mit-)Anfechtung weiterer Vergütungsbescheide.

Die Klägerin, eine vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis aus Chirurgen und Orthopäden in der Form einer BGB -Gesellschaft, begehrt eine höhere Vergütung für die von ihr in den Quartalen IV/1997 und I/1998 erbrachten ambulanten Operationsleistungen. Sie nahm in den Quartalen I/1996 bis II/1998 an einer Modellvereinbarung "Ambulantes Operieren" teil, die die zu 1. beigeladene AOK und die beklagte Kassenärztliche Vereinigung abgeschlossen hatten. Die Vereinbarung war zunächst am 17. Dezember 1996 für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1997 zu Stande gekommen und wurde dann am 28. Juli 1998 rückwirkend für die weitere Zeit bis zum 30. Juni 1998 verlängert.