Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die in den PKH-Bewilligungsbeschlüssen vom 25.09.2003 und vom 05.02.2004 getroffenen Bestimmungen, wonach der Kläger (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, dahingehend abgeändert, dass nunmehr - beginnend mit dem 15.12.2007 - vom Kläger monatliche Raten in Höhe von jeweils 45,00 Euro an die Landeskasse zu zahlen sind.
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