LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.05.2008
8 Ta 83/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1102/03

Änderung einer Zahlungsbestimmung im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 83/08

DRsp Nr. 2008/14891

Änderung einer Zahlungsbestimmung im Prozesskostenhilfeverfahren

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die in den PKH-Bewilligungsbeschlüssen vom 25.09.2003 und vom 05.02.2004 getroffenen Bestimmungen, wonach der Kläger (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, dahingehend abgeändert, dass nunmehr - beginnend mit dem 15.12.2007 - vom Kläger monatliche Raten in Höhe von jeweils 45,00 Euro an die Landeskasse zu zahlen sind.