BAG - Urteil vom 19.05.2016
3 AZR 1/14
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1 und S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 7; BetrAVG § 30f Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 40
BB 2016, 2100
EzA-SD 2016, 13
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1077/12
ArbG Köln, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9939/10

Änderung einer Versorgungszusage und Unterbrechung der UnverfallbarkeitsfristenGarantierter Besitzstand als MindestleistungDeckungslücke und Ergänzungsanspruch bei Pensionskassen im Falle vorzeitigen Ausscheidens des ArbeitnehmersAuslegung von Versorgungsordnungen im Falle von Altersrente nach BerufsunfähigkeitsrenteTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 542/13 - v. 18.02.2014

BAG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 1/14

DRsp Nr. 2016/14105

Änderung einer Versorgungszusage und Unterbrechung der Unverfallbarkeitsfristen Garantierter Besitzstand als Mindestleistung Deckungslücke und Ergänzungsanspruch bei Pensionskassen im Falle vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers Auslegung von Versorgungsordnungen im Falle von Altersrente nach Berufsunfähigkeitsrente Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 542/13 - v. 18.02.2014

Orientierungssätze: 1. Besteht eine zugesagte betriebliche Altersversorgung aus mehreren Komponenten, hängt es von der Ausgestaltung der Versorgungszusage ab, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile für die zeitratierliche Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers einheitlich oder getrennt zu betrachten sind. 2. Wird eine Versorgungsordnung abgelöst, ist der zum Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zu ermittelnde erdiente Besitzstand auch dann nach § 2 BetrAVG als Mindestbetrag geschützt, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies gilt jedenfalls insoweit als sich die in der ablösenden Versorgungsordnung vorgesehene Besitzstandsrente auch nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ergäbe und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war.