Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2012 -
Die Anschlussberufung der Klägerin verliert mit der Verwerfung der Berufung der Beklagten ihre Wirkung.
Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung hat die Klägerin zu 92%, die Beklagte zu 8% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des Zusatzurlaubs, der OP-Zulage und der richtigen Eingruppierung nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für das Unternehmen der Beklagten.
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