LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2012
8 Ta 281/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1753/09 KO

Änderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Anordnung von Ratenzahlungen wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 281/11

DRsp Nr. 2012/4160

Änderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Anordnung von Ratenzahlungen wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2011 - 5 Ca 1755/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 26.08.2009 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte nunmehr monatliche Raten in der festgesetzten Höhe auf die Kosten seiner Prozessführung zu zahlen hat.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.