LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.02.2012
11 Ta 31/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1280/07

Änderung der Zahlungsbestimmung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Vierjahresfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 31/12

DRsp Nr. 2012/5958

Änderung der Zahlungsbestimmung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Vierjahresfrist

Eine Änderung der Zahlungsanordnung für Prozesskostenhilferaten kann auch noch nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO erfolgen, sofern das Abänderungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet worden ist, dass es im Fall einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können. Es kommt insoweit auf eine durch die Partei verursachte Verzögerung an, die eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums unmöglich gemacht hat.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.12.2011 - 6 Ca 1280/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 02.01.2007 als Produktionshelfer beschäftigt. Mit seiner Klage wendete er sich gegen eine fristlose Kündigung vom 29.08.2007.

Mit Beschluss vom 06.11.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe einstweilen ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis 15.09.2007 geltend gemacht hat.