1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.12.2011 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 02.01.2007 als Produktionshelfer beschäftigt. Mit seiner Klage wendete er sich gegen eine fristlose Kündigung vom 29.08.2007.
Mit Beschluss vom 06.11.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe einstweilen ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis 15.09.2007 geltend gemacht hat.
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