LSG Hamburg - Urteil vom 23.05.2018
L 2 U 1/18
Normen:
SGB VII § 73 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anl. 1 Nr. 1317; BKV Anl. 1 Nr. 1310;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 258/13

Änderung der Voraussetzungen für die Höhe von Renten in der gesetzlichen UnfallversicherungFeststellung der MdE bei einer bestehenden Berufskrankheit in Form einer toxischen Enzephalopathie

LSG Hamburg, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 2 U 1/18

DRsp Nr. 2018/18531

Änderung der Voraussetzungen für die Höhe von Renten in der gesetzlichen Unfallversicherung Feststellung der MdE bei einer bestehenden Berufskrankheit in Form einer toxischen Enzephalopathie

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 73 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anl. 1 Nr. 1317; BKV Anl. 1 Nr. 1310;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang eine bei dem Kläger bestehende Berufskrankheit (BK) in Form einer toxischen Enzephalopathie dessen Erwerbsfähigkeit gemindert hat.

Der 1952 geborene Kläger war von 1968 bis 1972 als Betriebsschlosser in dem H. Betrieb der Firma B. (Fa. B.) beschäftigt und hierbei einer erheblichen Schadstoffbelastung (u.a. Dioxinen und Furanen - TCDD und Beta-HCH) ausgesetzt.