1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang eine bei dem Kläger bestehende Berufskrankheit (BK) in Form einer toxischen Enzephalopathie dessen Erwerbsfähigkeit gemindert hat.
Der 1952 geborene Kläger war von 1968 bis 1972 als Betriebsschlosser in dem H. Betrieb der Firma B. (Fa. B.) beschäftigt und hierbei einer erheblichen Schadstoffbelastung (u.a. Dioxinen und Furanen - TCDD und Beta-HCH) ausgesetzt.
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