BAG - Beschluß vom 27.09.2005
1 ABR 41/04
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 83 Abs. 3 § 97 Abs. 1, 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 59 § 60 § 61 § 62 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 ; Satzung des DGB § 15 (in der bis Juli 1998 geltenden Fassung) ; Satzung der IG Metall § 3 (in der 2005 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
AuA 2006, 433
AuR 2005, 412
AuR 2006, 173
AuR 2006, 240
BAGE 116, 45
BB 2006, 1456
DB 2006, 620
MDR 2006, 760
NJW 2006, 1547
NZA 2006, 273
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 174/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 47/02

Änderung der Tarifzuständigkeit durch Gewerkschaft - wirksame Doppelzuständigkeit mehrerer DGB-Gewerkschaften für denselben Bereich - Selbstbeschränkung der Satzungsautonomie durch Zustimmungsvorbehalt - außenwirksame Satzungsänderung bei fehlender Zustimmung Dritter - Klarstellung der Tarifzuständigkeit durch DGB-Schiedsgericht

BAG, Beschluß vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 41/04

DRsp Nr. 2006/2075

Änderung der Tarifzuständigkeit durch Gewerkschaft - wirksame Doppelzuständigkeit mehrerer DGB-Gewerkschaften für denselben Bereich - Selbstbeschränkung der Satzungsautonomie durch Zustimmungsvorbehalt - außenwirksame Satzungsänderung bei fehlender Zustimmung Dritter - Klarstellung der Tarifzuständigkeit durch DGB-Schiedsgericht

»1. Eine Gewerkschaft kann auf Grund ihrer Satzungs- und Tarifautonomie frei entscheiden, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will. Sie hat auch das Recht, den Zuständigkeitsbereich zu ändern. Eine Änderung ist nicht deshalb unzulässig, weil für den neu erfassten Bereich bereits eine andere Gewerkschaft tarifzuständig ist.2. Den Gewerkschaften ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich in ihrer Satzungskompetenz zu beschränken und Änderungen der Satzung von der Zustimmung Dritter abhängig zu machen. Ein Verstoß gegen einen derartigen Zustimmungsvorbehalt führt im Außenverhältnis nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Satzungsänderung.«

Orientierungssätze:1. In einem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG ist auch ein einzelner Arbeitgeber antragsbefugt, wenn über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zum Abschluss von Tarifverträgen mit diesem Arbeitgeber gestritten wird.