OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2016
12 A 1618/15
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KiBiz § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 7308/13

Änderung der Satzung zur Erhebung eines Elternbeitrags i.R.d. Rückwirkungsverbots

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 12 A 1618/15

DRsp Nr. 2016/11609

Änderung der Satzung zur Erhebung eines Elternbeitrags i.R.d. Rückwirkungsverbots

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.800,84 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KiBiz § 23 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 10. August 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder dargelegt noch liegt er vor.