LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.09.2015
L 19 AS 248/14
Normen:
SGG § 54 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 4; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 99; SGG § 102;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 758/13

Änderung der Klage auf Gewährung von endgültigen Leistungen in eine auf Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsZulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtet auf die Verurteilung zur Gewährung vorläufiger LeistungenVorläufige Leistungen als aliud gegenüber endgültigen Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 248/14

DRsp Nr. 2016/2252

Änderung der Klage auf Gewährung von endgültigen Leistungen in eine auf Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Zulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtet auf die Verurteilung zur Gewährung vorläufiger Leistungen Vorläufige Leistungen als aliud gegenüber endgültigen Leistungen

1. Prozessuale Voraussetzung für eine kombinierte Anfechtungs- und (Verpflichtungs-)Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und 4 SGG ist, dass eine ablehnende Verwaltungsentscheidung über die begehrte Leistung ergangen ist. 2. Die Ablehnung der Bewilligung von endgültigen Leistungen impliziert keine automatische Ablehnung vorläufiger Leistungen. 3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vorläufige Leistungen nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 SGB III als eigenständiges Institut (Leistung "sui generis") und gegenüber endgültigen Leistungen als aliud anzusehen, da ihnen nach Zweck und Wirkung eine völlig andere Funktion zukommt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.01.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der notwenigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § Abs. ;