BSG - Urteil vom 14.05.2014
B 6 KA 29/13 R
Normen:
SGB V § 140f Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 116, 15
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 108/11

Änderung der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses; Keine Nichtigkeit des Beschlusses durch fehlendes persönliches Antragsrecht von Patientenvertretern

BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 29/13 R

DRsp Nr. 2014/13366

Änderung der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses; Keine Nichtigkeit des Beschlusses durch fehlendes persönliches Antragsrecht von Patientenvertretern

1. Die gesetzliche Regelung zur Mitwirkung der Interessenvertretung der Patienten im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) begründet subjektiv-öffentliche Rechte, die mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des GBA durchgesetzt werden können. 2. Das Antragsrecht bei Beschlüssen des GBA steht den anerkannten Patientenorganisationen und nicht den von diesen benannten sachkundigen Personen zu.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 140f Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger macht die Nichtigkeit von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur Änderung der Richtlinie des GBA über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) geltend.