BAG - Urteil vom 26.08.1997
3 AZR 213/96
Normen:
BetrAVG § 1 Besitzstand, § 2 Abs. 1, 5; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (vom 1. August 1959 in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung) §§ 4, 10; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (vom 1. August 1959 in der seit dem 1. Januar 1973 geltenden Fassung) § 10; BGB §§ 315, 317, 319 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1369
BB 1998, 904
DB 1998, 2330
NZA 1998, 605
ZIP 1998, 1008
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4877/94
LAG Düsseldorf, vom 11.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 763/95

Änderung der Anrechnung befreiender Lebensversicherungen

BAG, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 213/96

DRsp Nr. 1998/6629

Änderung der Anrechnung befreiender Lebensversicherungen

»1. Bei einem Eingriff in Versorgungsanwartschaften ist das vom Senat entwickelte Dreistufenmodell zu beachten (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe). Ob ein Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag vorliegt, ist nach § 2 BetrAVG zu ermitteln. Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem Ablösungszeitpunkt bleiben entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG unberücksichtigt. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Änderung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. § 4 der Leistungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung ändert daran nichts. Diese Vorschrift soll die Nachteile mildern, die älteren Arbeitnehmern bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber entstehen.