LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2013
L 9 U 1265/09
Normen:
SGB VII § 62 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2; SGB X § 48; SGG § 77;
Fundstellen:
NZS 2013, 670
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1422/07

Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von vorläufigen Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen L 9 U 1265/09

DRsp Nr. 2013/14133

Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von vorläufigen Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. § 62 SGB VII verdrängt im Bereich der Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von "vorläufigen" Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung die generelle Regelung des § 48 SGB X.2. Die Bindungswirkung des die vorläufige Rente gewährenden Bescheides kann lediglich hinsichtlich des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden, nicht jedoch bzgl. der Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall, der festgestellten Unfallfolgen und der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes.

1. § 62 SGB VII verdrängt im Bereich der Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von "vorläufigen" Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung die generelle Regelung des § 48 SGB X. 2. Die Bindungswirkung des die vorläufige Rente gewährenden Bescheides kann lediglich hinsichtlich des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden, nicht jedoch bzgl. der Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall, der festgestellten Unfallfolgen und der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor