SG Heilbronn, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1422/07
Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von vorläufigen Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen L 9 U 1265/09
DRsp Nr. 2013/14133
Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von vorläufigen Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. § 62SGB VII verdrängt im Bereich der Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von "vorläufigen" Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung die generelle Regelung des § 48SGB X.2. Die Bindungswirkung des die vorläufige Rente gewährenden Bescheides kann lediglich hinsichtlich des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden, nicht jedoch bzgl. der Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall, der festgestellten Unfallfolgen und der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes.
1. § 62SGB VII verdrängt im Bereich der Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von "vorläufigen" Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung die generelle Regelung des § 48SGB X.2. Die Bindungswirkung des die vorläufige Rente gewährenden Bescheides kann lediglich hinsichtlich des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden, nicht jedoch bzgl. der Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall, der festgestellten Unfallfolgen und der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor
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