BSG - Urteil vom 13.07.2006
B 7a AL 24/05 R
Normen:
SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 4 ; SGB X § 33 Abs. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1667
NZS 2006, 666
NZS 2007, 167
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 6 AL 465/02 - 13.10.2004,
SG Marburg, vom 12.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 473/01

Abzweigung von Unterhaltsgeld

BSG, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 24/05 R

DRsp Nr. 2006/25526

Abzweigung von Unterhaltsgeld

Voraussetzung für eine Abzweigung zu Gunsten eines Dritten, der mehreren Kindern des Leistungsempfängers Unterhalt gewährt, ist eine ausdrückliche Aufteilung des Abzweigungsbetrages bezogen auf jedes Kind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 4 ; SGB X § 33 Abs. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit von Abzweigungen für die Zeit vom 9. April bis 4. November 2001.

Die 1963 geborene Klägerin ist Mutter von fünf Kindern. Für die Töchter M K (geboren am 14. Dezember 1989) und K M (geboren am 5. Januar 1992) erbrachte die Beigeladene im streitigen Zeitraum Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). In dieser Zeit bezog die Klägerin von der Beklagten Unterhaltsgeld (Uhg) wegen der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme in Höhe von 362,32 DM pro Woche (= 51,76 DM täglich), von dem zu Gunsten des Beigeladenen Beträge abgezweigt wurden.

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