FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 18.01.2012
2 V 3/12
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStR R 33a Abs. 1 S. 5; AO § 5; SGB XII § 42; FGO § 114 Abs. 1; FGO § 114 Abs. 3; FGO § 114 Abs. 5; FGO § 69; GKG § 52 Abs. 4;

Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe an das im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebende behinderte Kind erbringt einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch einstweilige Anordnung Streitwert

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 2 V 3/12

DRsp Nr. 2012/6049

Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe an das im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebende behinderte Kind erbringt einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch einstweilige Anordnung Streitwert

1. Ablehnungsbescheide, die sich in einer Negation erschöpfen (hier die Ablehnung der beantragten Abzweigung von Kindergeld), bedürfen keiner Vollziehung; ihre Vollziehung kann deshalb auch nicht ausgesetzt werden. Der Zulässigkeit eines gegen einen solchen Bescheid gerichteten Antrags auf einstweilige Anordnung steht § 114 Abs. 5 FGO nicht entgegen. 2. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einer Ermessensentscheidung ist, dass für eine dem Antragsteller günstige Ermessenentscheidung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. 3. Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe an das behinderte Kind erbringt, nicht in Betracht.