OVG Sachsen - Beschluss vom 11.05.2010
1 D 59/10
Normen:
SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5a; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 93 Abs. 2; SGB VIII § 93 Abs. 3; SGB VIII § 94 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2969
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 487/09

Abzahlungsrate eines zur Anschaffung eines Kfz aufgenommenen Kredits als gem. § 93 Abs. 3 S. 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom Einkommen abziehbare Belastung; Angemessenheit einer Aufnahme eines Darlehens für einen Neuwagen i.R.e. einer wirtschaftlichen Lebensführung eines mit einer Kostenbeitragspflicht für ein Kind in Vollzeitpflege belasteten Elternteils

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 1 D 59/10

DRsp Nr. 2010/12660

Abzahlungsrate eines zur Anschaffung eines Kfz aufgenommenen Kredits als gem. § 93 Abs. 3 S. 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom Einkommen abziehbare Belastung; Angemessenheit einer Aufnahme eines Darlehens für einen Neuwagen i.R.e. einer wirtschaftlichen Lebensführung eines mit einer Kostenbeitragspflicht für ein Kind in Vollzeitpflege belasteten Elternteils

1. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.2. Die Aufnahme eines Kredits von 19.962,98 EUR, der im Wesentlichen zur Anschaffung und Finanzierung eines Pkw mit einem Wert von jedenfalls über 14.000 EUR dient und der mit monatlich bedient werden muss, ist nicht angemessen und daher nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII als Belastung nicht abzugsfähig, wenn das monatliche Nettoeinkommen nur und der monatliche Kostenbeitrag nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII betragen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Februar 2010 - 4 K 487/09- wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5a; SGB VIII § Abs. Nr. ;