OLG Koblenz - Beschluss vom 24.06.2002
2 Ss 124/02
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 § 74 Abs. 3 § 73 ;

Abwesenheit; Verwerfung; Einspruch; Belehrung; Entschuldigung, genügende

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 124/02

DRsp Nr. 2002/17403

Abwesenheit; Verwerfung; Einspruch; Belehrung; Entschuldigung, genügende

»Die unterbliebene oder unzulängliche Belehrung i.S.d. § 74 Abs. 3 OWiG sperrt die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 § 74 Abs. 3 § 73 ;

Gründe:

Die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt K. - verhängte gegen die Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 19. Oktober 2000 wegen Nichtgewährung des Mindestlohns an Arbeitnehmer nach dem AEntG eine Geldbuße in Höhe von jeweils 16.263,94 DM. Die dagegen eingelegten Einsprüche hat das Amtsgericht K. mit Urteil vom 7. November 2001 verworfen, nachdem die Betroffenen in der auf diesen Tag anberaumten Hauptverhandlung ausgeblieben waren (§ 74 Abs. 2 OWiG). Gegen die Entscheidung haben die Betroffenen jeweils unter dem 14. November 2001 über ihre Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie "auf Zulassung der Rechtsbeschwerde" gestellt. Die vorrangig zu bescheidenden Wiedereinsetzungsanträge sind zwischenzeitlich rechtskräftig zurückgewiesen worden.