OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.07.2001
6 U 145/00
Normen:
UWG § 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 93 ;
Fundstellen:
DB 2002, 424
MDR 2002, 165
NJW-RR 2002, 397
NJW-RR 2004, 1080
OLGReport-Karlsruhe 2002, 28
wrp 2001, 1092

Abwerben von Mitarbeitern - Sittenwidrigkeit - persönliche Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz - telefonische Abwerbeversuche

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 6 U 145/00

DRsp Nr. 2001/16499

Abwerben von Mitarbeitern - Sittenwidrigkeit - persönliche Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz - telefonische Abwerbeversuche

»1. Das grundsätzlich zulässige Abwerben (Ausspannen) von Beschäftigten eines anderen Unternehmens ist nur bei Hinzutreten von besonderen Umständen sittenwidrig. Solche Umstände sind etwa das Verleiten zum Vertragsbruch, das Abwerben unter Eindringen in die fremde Betriebssphäre des Konkurrenten und insbesondere nachhaltige und wiederholte Abwerbungsversuche über einen geschäftlichen Telefonapparat.2. Eine erhebliche Störung der Integrität des betrieblichen Organismus oder der Funktionsfähigkeit des Unternehmens, die unter Umständen die persönlicher Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz zu einem wettbewerbsrechtlich zu missbilligenden Vorgang macht, kann nicht schon darin liegen, dass der angesprochene Arbeitnehmer während einer gewissen Zeit von der Erfüllung seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen abgehalten wird.