LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.06.2012
11 Sa 619/11
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1755/10

Abweisung der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung und Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung mangels Nachweises eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 619/11

DRsp Nr. 2012/18063

Abweisung der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung und Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung mangels Nachweises eines Arbeitsverhältnisses

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.08.2011, Az.: 9 Ca 1755/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von März bis Dezember 2010 in Gesamthöhe von 3.060,-- EUR brutto sowie über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 01.10.2010.

Der Beklagte betreibt in Z ein Restaurant.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2010 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die ausstehende Arbeitsvergütung für die Monate März und April 2010 geltend und verlangte ihre Weiterbeschäftigung als Reinigungskraft. Hierauf erklärte der Beklagte fernmündlich gegenüber der damaligen Anwältin der Klägerin, dass er die Klägerin gar nicht kenne.

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 03.09.2010 Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von März bis August 2010 eingeklagt und ihre vertragsgemäße Beschäftigung als Reinigungskraft geltend gemacht.