Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.08.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von März bis Dezember 2010 in Gesamthöhe von 3.060,-- EUR brutto sowie über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 01.10.2010.
Der Beklagte betreibt in Z ein Restaurant.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2010 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die ausstehende Arbeitsvergütung für die Monate März und April 2010 geltend und verlangte ihre Weiterbeschäftigung als Reinigungskraft. Hierauf erklärte der Beklagte fernmündlich gegenüber der damaligen Anwältin der Klägerin, dass er die Klägerin gar nicht kenne.
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 03.09.2010 Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von März bis August 2010 eingeklagt und ihre vertragsgemäße Beschäftigung als Reinigungskraft geltend gemacht.
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