LAG Köln - Urteil vom 25.06.2015
7 Sa 1113/14
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1153/14

Abweisung der Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung wegen des Alters bei einer Stellenbewerbung, da eine weniger günstige Behandlung als andere Personen nicht bewiesen ist

LAG Köln, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1113/14

DRsp Nr. 2016/12956

Abweisung der Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung wegen des Alters bei einer Stellenbewerbung, da eine weniger günstige Behandlung als andere Personen nicht bewiesen ist

Zur Aussagekraft von Anhaltspunkten dafür, dass ein Einstellungsbewerber im Bewerbungsverfahren gerade wegen seines Lebensalters weniger günstig behandelt worden sein könnte als andere Bewerber.

1. Eine Benachteiligung eines Bewerbers i.S. des AGG hat nicht stattgefunden, wenn die ausgeschriebene Stelle nicht besetzt worden ist. 2. Daraus, dass ein Dritter, der bei dem Arbeitgeber angestellt ist, in einem Internetportal eine ähnliche Bezeichnung führt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass dieser die ausgeschriebene Stelle erhalten hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2014 in Sachen 3 Ca 1153/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer von der Klägerin angenommenen Diskriminierung wegen ihres Alters bei einer Stellenbewerbung.