Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Die Klägerin kann von den Beklagten weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch materiellen Schadensersatz verlangen. Das Landgericht hat einen schadensursächlichen Behandlungsfehler mit zutreffender Begründung verneint.
1. Die Beklagten haben es nicht fehlerhaft unterlassen, unmittelbar nach der am 23.11.1999 durchgeführten Teilresektion des Magens und des unteren Dünndarms oder sonst unabhängig von einem erniedrigten Vitamin B 12-Serumspiegel oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Störung der Vitamin B 12-Resorption Vitamin B 12 zu substituieren.
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