I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Februar 2014 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Abänderung der Bescheide vom 15. Oktober 2010 in der Fassung der Bescheide vom 10. Februar 2011 und 26. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31. März 2011 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung wie folgt zu bewilligen:
Für den Kläger zu 1 für die Monate Oktober und November 2010 je weitere 77,37 EUR, für Dezember 2010 weitere 83,21 EUR und für die Monate Januar und Februar 2011 je weitere 88,34 EUR.
Für die Klägerin zu 2 für die Monate Oktober und November 2010 je weitere 77,38 EUR, für Dezember 2010 weitere 83,21 EUR und für die Monate Januar und Februar 2011 je weitere 88,33 EUR.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge.
III. Die Revision wird zugelassen.
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