OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2022
12 A 1513/19
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1042/18

Abweichung der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 12 A 1513/19

DRsp Nr. 2022/4695

Abweichung der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.