I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2010 aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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