LSG Sachsen - Urteil vom 12.03.2015
3 AS 360/14
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 12; SGB II § 34; BGB § 362; AO § 46; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3739/10

Abtretung einer künftigen Steuererstattungsforderung; bereites Mittel; Einmalige Einnahme; fiktives Einkommen; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Steuererstattung als berücksichtigungsfähiges Einkommen

LSG Sachsen, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 3 AS 360/14

DRsp Nr. 2016/2998

Abtretung einer künftigen Steuererstattungsforderung; bereites Mittel; Einmalige Einnahme; fiktives Einkommen; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Steuererstattung als berücksichtigungsfähiges Einkommen

Wenn ein Leistungsempfänger mit einer "Abtretungserklärung" ein Finanzamt auffordert und ermächtigt, die Zahlung der künftigen Steuererstattung an eine dritte Person mit befreiender Wirkung ihm gegenüber zu leisten, stehen ihm infolge der Zahlung der Steuererstattung unmittelbar auf das Konto der dritten Person die Steuererstattung von vorne herein nicht als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung und ist für ihn als Einnahme konkret nicht realisierbar.

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2010 aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11; SGB II § 12; SGB II § 34; BGB § 362; AO § 46; SGB II § 9 Abs. 1;

Tatbestand: