LAG München - Beschluss vom 29.10.2009
4 TaBV 24/09
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; BGB § 30;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 268/06

Abteilungsleiter des Goethe-Instituts als leitende Angestellte; unternehmerische Führungsaufgabe durch Stabsfunktion

LAG München, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 24/09

DRsp Nr. 2010/1028

Abteilungsleiter des Goethe-Instituts als leitende Angestellte; unternehmerische Führungsaufgabe durch Stabsfunktion

1. (Auch) der Regionalleiter der Region D (Deutschland) ist leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. 2. Internehmerische Führungsaufgaben können sich (anders als bei Prokuristen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG) auch in einer Wahrnehmung von Stabsfunktionen (wie bei Leitern der Stabsabteilungen "Strategie und Evaluation" und "Kommunikation und Internet" des Goethe-Instituts) erschöpfen, in der der leitende Angestellte eine unternehmerische bedeutsame Aufgabe dadurch erfüllt, dass er vorwiegend intern planend und beratend tätig wird und kraft seines besonderen Sachverstandes unternehmerische Entscheidungen in einer Weise vorbereitet, die es der eigentlichen Unternehmensführung nicht mehr gestattet, an seinen Vorschlägen vorbeizugehen; auch auf diese Weise erlangen besonders qualifizierte Personen, die im primär konzeptionellen Sinn Sachverhalte strukturieren, Probleme analysieren und darauf aufbauend Vorschläge unterbreiten und damit die unternehmerische Entscheidung maßgeblich bestimmen, im Innenverhältnis zum Unternehmer einen erheblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens.